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Ich habe die Gartenordnung (Punkt 2. (9) Gartenteiche) gelesen (PFLICHTFELD) Laut Gartenordnung (Punkt 2. (9) Gartenteiche) ist ein Gartenteich bis zu einer Wasserfläche von 6 m² und einer Tiefe von 0,80 m nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten sein, dass Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Eine bepflanzte Flachwasserzone ist als Voraussetzung für die Funktion als Biotop erforderlich. Ein Besatz mit Großfischen ist aus denselben Gründen abzulehnen. Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststofffolien oder eine verdichtete Tonschicht erlaubt, jedoch kein Beton. Der Grenzabstand beträgt mindestens 2 m. Der Teich ist für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich, kann daher bei der Parzellenübergabe nicht entschädigt werden und ist auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtvertrages wieder zu beseitigen und zu verfüllen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen muss er mit einem mindestens 1,00 m hohen nicht einfach überkletterbaren Zaun so abgesichert sein, dass kleinere Kinder keinen direkten Zugang zur Wasserfläche haben. Die Errichtung und der Betrieb eines Gartenteiches erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters. Er stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Gartenteich frei. Hier können Fotos hilfreich sein, die den Aufstellort des Gartenteiches, zeigen. JA NEIN Wählen Sie hier JA oder NEIN aus (PFLICHTFELD)
Bild 1 vom Aufstellort: Bild 2 vom Aufstellort: Bild 3 vom Aufstellort: Bild 4 vom Aufstellort: Hier können Sie bis zu 4 Bilder vom zukünftigen Aufstellort des Gewächshauses auswählen.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Anmeldung eines Gartenteiches, gespeichert und verarbeitet werden dürfen! (PFLICHTFELD) (Datenschutzerklärung)
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